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  [letzte Aktualisierung am 10.05.2007]     

Aus der Satzung

Hier findet der/das geneigte zukünftige Mitglied, Ehrenamtler oder Sponsor Antwort auf die am häufigsten gestellten Fragen.

  • FAQ 1: Welche Ziele stellen wir uns?
  • FAQ 2: Wer kann Mitglied werden?
  • FAQ 3: Wer kann ehrenamtlich mitarbeiten?
  • FAQ 4: Was sagt die Beitragsordnung?
  • FAQ 5: Sind Spenden steuerabzugsfähig?

 

Welche Ziele stellen wir uns?

§2   Zweck des Vereins

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)

Der Verein fördert das öffentliche Gesundheits-und Sozialwesen und das Wohlfahrtswesen durch:

  • Aufklärung und Beratung über das Syndrom der erworbenen Immunschwäche (Aquired Immuno Deficiency Syndrome = AIDS) und aller damit zusammenhängenden Fragen und Probleme.
  • Unterstützung der Menschen, die das die Immunschwäche auslösende HI-Virus erworben haben oder infolge der Immunschwäche erkrankt sind sowie derjenigen, die ihre Lebensumstände durch AIDS und dessen gesellschaftliche Auswirkungen beeinträchtigt sehen,
  • frühzeitige Einflußnahme auf die Gesundheitsförderung und Aufklärung durch jugendspezifische Integration in die Vereinsarbeit,
  • Hinwirkung auf eine vorurteilsfreie Darstellung der mit AIDS zusammenhängenden Problematik in der Öffentlichkeit und auf eine Verbesserung der Lage der Betroffenen und ihre Akzeptanz durch die Gesellschaft hin.
  • Die aktive Mithilfe bei der Eingliederung und Resozialisation sozial Benachteiligter (z.B. Strafgefangener, ehemaliger Strafgefangener, Migranten, Drogenabhängiger, mißbrauchter Jugendlicher usw.) in die Gesellschaft, die sich aufgrund von Präventionsveranstaltungen der AHC in Bezug HIV/AIDS (JVA) den Mitarbeitern der AHC anvertrauen, ist Gegenstand der Betreuungsaufgaben. Dabei ist es unwesentlich, ob sich der Hilfesuchende in Bezug auf eine eventuelle HIV-Infektion positioniert hat. Die Wiedereingliedeungshilfe hat von Beginn an kontinuierlich zu erfolgen und ist in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden und Ämtern zu realisieren.
(3)

Der Verein vertritt die Interessen der Menschen, deren Leben von AIDS direkt oder indirekt beeinträchtigt ist und will Handlungsmöglichkeiten zur Bewältigung ihrer Probleme bieten. Er vertritt deren Interesse in der Öffentlichkeit und auf politischer Ebene.

(4)

Im weiteren mit den zuvor beschriebenen Grundsatzaufgaben zu HIV und AIDS nimmt der Verein auch Viruserkrankungen mit artähnlich basierenden Infektionswegen, wie z.B. Hepatitis im vorgesehenen Beratungs- und Betreuungsspektrum auf und wirkt ebenso entsprechend auf der Präventionsebene.

(5)

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

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Wer kann Mitglied werden?

§3   Mitgliedschaft (1)

Vereinsmitgieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich aktiv für deren Verwirklichung einsetzen.

(2)

Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung. Der/die Antragsteller/in hat hierbei kein Stimmrecht.

(3)

Die Ausübung der Mitgliederrechte setzt die Zahlung des Jahresbeitrages voraus.

(4)

Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt oder Ausschluß bzw. Löschung aus dem betreffenden Register.

(5)

Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten, ist davon nicht berührt, ebensowenig besteht beim Austritt ein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Jahresbeitrages.

(6)

Über Beitragsbefreiung, Zahlungsaufschub entscheidet der Vorstand.

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Wer kann ehrenamtlich mitarbeiten?

Unsere Satzung macht dazu keine verbindlichen Aussagen. Aus den Erfahrungen heraus kann der zukünftige Ehrenamtler aber von folgenden Grundsätzen ausgehen:

  • Bis auf begründete Ausnahmen sollten Ehrenamtler ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Eine Ausnahme bildeten bisher Schülerinnen und Schüler, die in Aufklärungsprojekten an ihren eigenen Schulen tätig wurden.
  • Ehrenamtler brauchen nicht notwendigerweise Mitglied des Vereins sein.
  • Für Ehrenamtler gelten dieselben Bestimmungen bezüglich der Geheimhaltung wie für Hauptamtler und Mitglieder. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine entsprechende Schweigepflichterklärung zu unterschreiben. Über alle im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Daten von betreuten Personen besteht auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit strengste Schweigepflicht!
  • Wir erachten es als selbstverständlich, dass Ehrenamtler an vereinsinternen Weiterbildungen teilnehmen. Die Übernahme bestimmter Aufgaben setzt eine solche Weiterbildung sogar zwingend voraus (z.B. Beratungsaufgaben).
  • Haupteinsatzgebiete von Ehrenamtlern ist die Öffentlichkeitsarbeit. Dazu zählen die Gestaltung und Betreuung von Informationsständen zu Stadt- und Straßenfesten, das Sammeln von Spenden und das Gewinnen von Sponsoren. Weitere Einsatzmöglichkeiten sind die Absicherung von Beratungszeiten in der AIDS-Hilfe, die Ausgestaltung von Vereinsveranstaltungen und im begrenzten Umfang praktische Hilfe für Betroffene (Hilfe im Haushalt, Besorgungen, Umzüge und dgl.).
  • Weitergehende kontinuierliche Betreuung und sozialrechtliche Beratung und Begleitung von HIV-positiven und AIDS-kranken Menschen ist ausschließlich Aufgabengebiet der hauptamtlichen Mitarbeiter.
Falls Du Lust zur Mitarbeit hast, komm doch einfach mal vorbei!

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Was sagt die Beitragsordnung?

Die Regelung der Beitragsfrage obliegt weitgehend dem Vorstand. Bei Einsprüchen von Mitgliedern entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Beitragshöhe beschlossen:
  • ab 2003 einen Jahresbeitrag von 36 €.

Der Jahresbeitrag ist zum Jahresanfang in einem Betrag in bar oder per Überweisung zu entrichten.

Tritt das Mitglied später als zu Jahresbeginn dem Verein bei, so ist für den Beitrittsmonat und alle folgenden Monate je ein Zwölftel des Jahresbeitrages zu entrichten ( 3 € pro angefangenen Monat).

Über eine mögliche Beitragsreduzierung, -stundung oder Ratenzahlung aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. (§ 3, Absatz 6 der Satzung).

Beim Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein wird ein bereits gezahlter Beitrag nicht zurückgezahlt, auch nicht anteilig. Wird der Austritt zu Beginn eines Kalenderjahres vor Zahlung des Jahresbeitrages erklärt, ist der Jahresbeitrag für das begonnene Jahr trotzdem zu entrichten (§ 3, Absatz 5 der Satzung).

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Sind Spenden steuerabzugsfähig?

Geld- und Sachspenden an die AIDS-Hilfe Chemnitz e.V. sind steuerabzugsfähig. Setzen Sie sich mit uns zwecks Ausstellung einer Spendenbescheinigung für Ihre Steuererklärung in Verbindung.

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